Arbitrage

Irgendwelche Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit entstehen können, werden unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte von einem Schiedsgericht der Außenhandelsschiedsgerichtskommission bei der Handelskammer, Moskau, in Übereinstimmung mit den Regeln dieser Kommission entschieden. Der Schiedsspruch dieser Kommission ist endgültig und für beide Parteien bindend.

10.Höhere Gewalt

Beim Eintreten von Umständen, die vollkommen oder teilweise die Erfüllung dieses Vertrages seitens einer der Parteien unmöglich machen, und zwar Brand, Naturschäden, Krieg, Kriegshandlungen aller Art, Sperre, Export- oder Importverbote oder etwaige andere Fälle der Höheren Gewalt unabhängig von Parteien, wird die Frist der Erfüllung der Verpflichtungen entsprechend der Zeitperiode, im Laufe derer diese Umstände stattfinden werden, verschoben. Sollten solche Umstände mehr als 2 (zwei) Monate dauern, ist jede Partei berechtigt, von der weiteren Erfüllung der Vertragsverpflichtungen Abstand zu nehmen, wobei keine der Parteien berechtigt sein wird, von der anderen Partei eine Vergütung der etwaigen Verluste zu fordern. Die Partei, welche nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen, hat die andere Partei unverzüglich vom Eintreten und Aufhören der die Erfüllung der Verpflichtungen hindernden Umstände zu benachrichtigen. Als Beweis für das Vorhandensein der genannten Umstände und deren Dauer dienen die von der Handelskammer des Landes des Verkäufers bzw. des Käufers auszustellenden Zertifikate.


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