Wesen und Aufgaben der Incoterms

Der Aussenhandelspreis hängt wesentlich von der Lieferbedingung ab, die die Vertragsparteien im Kaufvertrag vereinbart haben. Da an jedem Ausfuhrort grundsätzlich andere Handelsbräuche üblich sein können, ist es von besonderer Wichtigkeit, gleiche Bedingungen für die Abwicklung des AuBenhandelsgeschäfts zugrunde zu legen. Um MiBverständnisse und Sreitigkeiten bei der Auslegung der Lieferbedingungen, die trotz gleicher Bezeichnung orts- bzw. landesbedingt sehr unterschiedlichen Inhalt haben können, zu vermeiden, ist es empfehlenswert, in jedem Kauvertrag die Lieferbedingungen gemäB den «Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln» (Incoterms)[2] als rechtsverbindliche Fassung zu vereinbaren.

Die Verwendung von Lieferbedingungen ist alt, doch ist es ein Verdienst der Internationalen Handelskammer in Paris, erstmals 1936 eine einheitliche Interpretation der üblichen Regeln herausgegben zu haben, die heute in vielen Ländern anerkannt werden und Verwendung finden. Aufgrund des Wandels in der internationalen Handelspraxis erfolgten zwischenzeitlich meherere Revisionen, die letzte 1990.[3]

Da die Incoterms weder in ihrer Formulierung noch in ihrer Auslegung allgemein gültiges Recht darstellen, erhalten sie ihre Rechtsgültigkeit für das individuelle Handelsgeschäft erst durch Bezugnahme im Kaufvertrag. Sie können dann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Bei Streitigkeiten werden die Gerichte aber auch ohne spezielle Bezugnahme die Incoterms wegen ihrer groBen Bedeutung, allerdings unter besonderer Berücksichtigung des Handelbrauchs zwischen den Vertragsparteien oder der Branche, bei der Entscheidung heranziehen. Aufgabe der Incoterms ist es, eine verbindliche und klare Aufteilung von

· Transportkosten (Kostenübergang)

· Transportrisiko (Risikoübergang) und

· Sorgfaltpflicht (Geschäftsabwicklungspflichten, wie z.B. Dokumentenbeschaffung oder Schiffsorder)

Zwischen Exporteur und Importeur zu erreichen.

Die Incoterms regeln grundsätzlich nicht den Eigentumsübergang, die Mangelrüge, die Zahlungsbedingungen oder den Gerichtsstand. Dennoch kommt es vor, daB als Gerichtsstand mangels anderer Vereinbarung der Ort des Risikoübergangs, also der fiktiven Aushändigung der Ware, angesehen wird.

Alle Lieferbedingungen verlangen einheitlich, dass

· Der Exporteur die Ware ordnungsgemäB am benannten Ort abliefert.

· Die erfordelichen Dokumente beschafft bzw. bei der Beschaffung auf Kosten des Importeurs behilflich ist.

· Eine transportgerechte Verpackung durchführt.

· Der Importeur berechtigt ist, eine Warenprüfung vor Verladung bzw. Annahme (preishipment inspection) auf eigene Kosten vornehmen zu lassen und

· OrdnungsgemäB und fristgerecht abnimmt.

V. Geschäftsbriefe


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