Wesen und Aufgaben der Incoterms

Der Außenhandelspreis hängt wesentlich von der Lieferbedingung ab, die die Vertragsparteien im Kaufvertrag vereinbart haben. Da an jedem Ausfuhrort grundsätzlich andere Handelsbräuche üblich sein können, ist es von besonderer Wichtigkeit, gleiche Bedingungen für die Abwicklung des Außenhandelsgeschäfts zugrunde zu legen. Um Mißverständnisse und Streitigkeiten bei der Auslegung der Lieferbedingungen, die trotz gleicher Bezeichnung orts- bzw. landesbedingt sehr unterschiedlichen Inhalt haben können, zu vermeiden, ist es empfehlenswert, in jedem Kaufvertrag die Lieferbedingungen gemäß den "Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln" (Incoterms) als rechtsverbindliche Fassung zu vereinbaren.

Die Verwendung von Lieferbedingungen ist alt, doch ist es ein Verdienst der Internationalen Handelskammer in Paris, erstmals 1936 eine einheitliche Interpretation der üblichen Regeln herausgegeben zu haben, die heute in vielen Ländern anerkannt werden und Verwendung finden. Aufgrund des Wandels in der internationalen Handelspraxis erfolgten zwischenzeitlich mehrere Revisionen, die letzte 1990.

Da die Incoterms weder in ihrer Formulierung noch in ihrer Auslegung allgemein gültiges Recht darstellen, erhalten sie ihre Rechtsgültigkeit für das individuelle Handelsgeschäft erst durch Bezugnahme im Kaufvertrag. Sie können dann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Bei Streitigkeiten werden die Gerichte aber auch ohne spezielle Bezugnahme die Incoterms wegen ihrer großen Bedeutung, allerdings unter besonderer Berücksichtigung des Handelsbrauchs zwischen den Vertragsparteien oder der Branche, bei der Entscheidung heranziehen.

Aufgabe der Incoterms ist es, eine verbindliche und klare Aufteilung von

• Transportkosten (Kostenübergang)

• Transportrisiko (Risikoübergang) und

• Sorgfaltspflicht (Geschäftsabwicklungspflichten, wie z.B. Dokumentenbeschaffung oder Schiffsorder)

zwischen Exporteur und Importeur zu erreichen.

Die Incoterms regeln grundsätzlich nicht den Eigentumsübergang, die Mängelrüge, die Zahlungsbedingungen oder den Gerichtsstand. Dennoch kommt es vor, daß als Gerichtsstand mangels anderer Vereinbarung der Ort des Risikoübergangs, also der fiktiven Aushändigung der Ware, angesehen wird.


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